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Berechnung der Nicht-Residenten Steuer ab 2016 und Folgende

Berechnung der Nicht-Residenten Steuer ab 2016 und Folgende

Bei unseren Kunden kommt oft die Frage auf, wie die Nicht-Residenten Steuern berechnet werden. Es gibt viele Arten von Steuern, die für Nicht-Residenten anfallen. Wir möchten daher nachfolgend die Wichtigsten erklären. Nicht-Residente sind diejenigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Spanien haben und dort auch einkommensteuerpflichtig sind. Sind Sie resident, also einkommensteuerpflichtig in Spanien, dann greifen nachfolgende Steuermodelle nicht. Hier gilt dann die spanische Einkommensteuer, auch “la Renta” genannt.

Welches Modell der Nicht-Residenten-Steuer wird für Nicht-Residente herangezogen?

Das Steuermodell 210, die Einkommenssteuer für Nicht-Residenten, ist ein vielfältiges Steuermodell und wird für die unterschiedlichsten Zwecke eingesetzt. Genau genommen werden 31 unterschiedliche Steuersituationen mit diesem Modell abgedeckt. Die meisten “Überwinterer” auf den Kanaren oder auch Touristen, die sich längerfristig auf dem Festland aufhalten, kennen zwei, höchstens drei steuerlich relevante Situationen. Wir werden uns hier auf die wichtigsten und am häufigsten vorkommenden Fälle konzentrieren:

  1. Eigennutzungssteuer
  2. Versteuerung der Erlöse aus Vermietung
  3. Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf von Immobilien

Berechnung der Eigennutzungssteuer für Immobilieneigentümer

Als erstes müssen wir die Änderungen der Nicht-Residenten-Steuer 2015 beachten, die wir in einem anderen Beitrag erklärten. Diese Änderungen wurden als Steuerminderungen angekündigt, bedeuten aber letztendlich eine Erhöhung der Steuerlast für Besitzer von Zweitimmobilien.

Besitzt man eine zweite Immobilie in Spanien, die man selber nutzt und nicht vermietet, muss alleine für die Selbstnutzung eine Steuer bezahlt werden. Der Staat sieht dies als Luxus an und fordert eine finanzielle Unterstützung des Staates. Diese Steuer ist übrigens für alle Immobilienbesitzer Pflicht, egal ob resident oder nicht.

Wie und wann wird das Modell 210 eingereicht?

Im Falle der Eigennutzung muss die Steuererklärung zwischen dem 01.01 und dem 31.12. des folgenden Jahres eingereicht werden. Ein Beispiel: Aktuell befinden wir uns im Jahr 2020. Also muss bis zum 31.12.2020 das Modell 210 für die Selbstnutzung im Jahr 2019 eingereicht werden.

Die Steuererklärung kann nur Online auf der Webseite des spanischen Finanzamts (Agencia Estatal de Administración Tributaria) oder durch eine Software ausgefüllt und erstellt werden. Wer über eine digitale Signatur verfügt und sich im Internet somit bei Ämtern identifizieren kann, hat die Möglichkeit die Steuererklärung gleich elektronisch einzureichen. Wer, wie die meisten, keine digitale Signatur, ein Zertifikat oder sonstige Form der Identität im Internet besitzt, kann das Formular ebenfalls online ausfüllen. Anschließend kann die Erklärung ausgedruckt werden und bei einem mit der AEAT kollaborierendem Finanzinstitut (die meisten Banken arbeiten als vertretende Kassen des Finanzamts) bezahlen und einreichen. Der Stempel der Bank gilt als Abgabebestätigung und ist ein rechtskräftiger Nachweis zur Abgabe der Erklärung. Das gilt mittlerweile für fast alle Steuermodelle.

Wie füllt man die Erklärung aus?

Auf der Webseite des Finanzamts https://www.agenciatributaria.gob.es/ kann man die Option zur Abgabe/Präsentation oder zum Ausfüllen des Formulars klicken. Man landet auf einem Mantelbogen, auf dem die wichtigsten Informationen ausgefüllt werden müssen.

  • Steuerjahr und Abgabefrist
  • Art der Steuererklärung. Wenn es sich um Eigennutzung handelt wählt man 02. Rentas Imputadas.
  • Personalien: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz. Nicht alle Felder sind verpflichtend.
  • Haben Sie einen Steuervertreter in Spanien, was übrigens verpflichtend ist, kann man diesen hier eintragen.
  • Als Nächstes kommen die Details zur Immobilie, die man besitzt. Man kann nur eine Erklärung pro Immobilie ausfüllen. Ebenso muss im Falle einer Eigentümergemeinschaft (z.B. bei Ehegatten) eine Erklärung für jeden Steuerpflichtigen abgegeben werden.

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Bis hierher war alles relativ einfach. In diesem Teil der Steuererklärung wird festgestellt, was die Nutzung der Immobilie im Steuerjahr für einen Wert hat. Hier tritt die neue Regelung, die durch das königliche Dekret  Ley 26/2014, de 27 de noviembre ab dem Steuerjahr 2015 die bisherige Berechnung veränderte, in Kraft. Wir haben sie weiter oben bereits erwähnt.

Die Bemessungsgrundlage (Base Imponible) wird aus dem Katasterwert der Immobilie berechnet. Wir nehmen den Katasterwert, den wir vom Catastro erhalten und der auf der Rechnung der Grundsteuer steht, die Ihnen die Gemeinde, das Ayuntamiento jedes Jahr schickt. Steht die Immobilie in einer der Gemeinden in Teneriffa, die dem Consorcio de Tributos angehören und die Steuer wird bei Ihnen abgebucht, gilt Folgendes: die vollständigen Daten – die vor dem Einstieg des SEPA Systems noch in allen Bankauszügen zu lesen waren – können auf der Webseite des Consorcio de Tributos  (hier die App) aufgerufen werden. Dazu benötigen Sie die NIE und 4 Positionen Ihrer IBAN. Mehr dazu in diesem Artikel “Wie man das Detail der Abbuchungen des Consorcio de Tributos einsehen kann”

Prozentsatz des Katasterwertes, 1,1% oder 2%

Hat die Überprüfung  vor mehr als 10 Jahren nach dem abzugebenden Steuerjahr stattgefunden, so ist die Bemessungsgrundlage 2% des Katasterwertes. Liegt die Überprüfung innerhalb der letzten 10 Jahre, dann nur 1,1%. Auf dieser Seite des Katasteramts finden Sie Information über die letzte Überprüfung der Katasterwerte Ihrer Gemeinde

Gibt es keinen Katasterwert, nimmt man den Wert, der in der Escritura steht oder den von einem Steueramt festgestellten Wert. Davon 50% und nun können wir die 1,1% anwenden.

Ist die Bemessungsgrundlage klar, können wir den Steuersatz anwenden.

Steuersatz des Modelo 210 für 2015 und 2016 und die folgenden Steuerjahre

Sind Sie ein Bürger mit Steuerwohnsitz in der EU, Island oder Norwegen, so wird der Steuersatz von 19% verwendet, der für das Jahr 2016 und die folgenden gilt. In 2015 waren es 19,5%. Für Staatsangehörige außerhalb der benannten Zonen liegt der Steuersatz für die Steuerjahre ab 2015 bei 24%.

Die letzten Felder sind für die Zahlungsmodalität vorgesehen. Mit digitaler Signatur kann eine Einzugsermächtigung zum 31.12. oder die direkte Zahlung mittels einer NRC (Número de Referencia Completo) – die von der Bank nach Bezahlung erteilt wird – erfolgen. Ohne elektronische Identifizierung kann man nur gegen direkte Belastung eines angegebenen Kontos oder in bar bezahlen. Wie bereits oben erwähnt, können Sie direkt bei einer Bank die Erklärung in Papierform abgeben und dort auch bar bezahlen. Sollten Sie sich nicht in Spanien befinden, so ist es auch möglich den Betrag auf das im Steuermodell angegebene Konto des Finanzamts zu überweisen. In diesem Fall müssen Sie das unterschriebene Modell 210 per Post an das Finanzamt schicken.

Im zweiten Teil dieses Artikels befassen wir uns mit zwei weiteren Modalitäten des Modells 210: der Versteuerung der Erlöse aus Vermietung und mit den Gewinnen oder Verlusten, die aus dem Verkauf von Immobilien entstehen.

Über Simon Sananes

Gründer dieses Beratungsunternehmens. Von der ESDAF Geprüfter Steuerberater und Dolmetscher der Sprachen Deutsch, Englisch und Spanisch. Fachgebiete Steuer- und Immobilienangelegenheiten. Folgen Sie mich auf Social Media für Tipps und News.

21 Kommentare

  1. R. Lothar 6 Jahren vor

    Guten Tag Herr Sananes,
    danke für den klaren und einfach zu verstehenden Beitrag über die Berechnung der Nicht-Residenten Einkommensteuer für
    den Immobilienbesitz. Die Änderung der Regelung valor catastral nicht älter als 10 Jahre dann 1,1% gegenüber der alten Regelung
    1,1 % wenn der valor catastral nach 1994 stammt, scheint sehr vielen, auch Steuerberatern und sonstigen “Beratern” im Netz nicht
    bekannt zu sein und man trifft hier für 2016 immer noch auf viele falsche Aussagen, sprich Anwendung der alten 1994er Regelung.
    Die neue Regelung ist für viele Nichtresidenten eine kalte Steuererhöhung um annähernd 80%, da sehr viele Gemeinden ihre
    Katasterwerte lange nicht mehr aktualisiert haben.
    Ich versuche nun schon seit einigen Jahren, die Einkommensteuer per Überweisungsvordruck der AEAT zu überweisen.
    Dies gelingt mir jedoch nie, weil mal dies mal jenes als Fehler angezeigt wird. Für 2016 ist es z.B. das Feld “Verwaltung”.
    Hier ist nach den Beschreibungen die Postleitzahl des Wohnortes einzugeben. Leider Fehlanzeige. = Falsches Finanzamt!
    Leider ist mein Latein am Ende und ich würde mich über eine Info von Ihnen diesbezüglich sehr freuen.
    Ich habe keinen elektronischen Schlüssel. Vielleicht hängt es ja, wie ich es meine aus Ihrem Artikel zu lesen, an diesem
    Umstand.
    Freundliche Grüße
    Lothar R.
    Punta del Hidalgo / Tenerife

  2. Adrian Berger 5 Jahren vor

    Hallo Herr Sananes,
    Ich habe eine Frage zu den Einreichnungsmodalitäten: Wenn ich das Formular korrekt ausfülle, unter dem Punkt “Ingreso efectuado a favor del Tesoro Público. Cuenta restringida de colaboración en la recaudación de la AEAT de autoliquidaciones” die IBAN meines Kontos angebe, beim Punkt “Forma de pago:” “E.C. adeudo en cuenta” wähle und dann das Formular unterschrieben meiner ES-Bank (ist auf der Liste der Agencia Tibutaria unter “Entidades adheridas al pago de autoliquidaciones con cargo en cuenta”) schicke: Begleicht diese dann die Steuern direkt und ich muss nichts mehr weiteres unternehmen?
    Besten Dank für die Klärung
    Freundliche Grüsse
    Adrian Berger

  3. Haeuser 5 Jahren vor

    Wenn das Haus 2 Eigentümer hat (z. B. ein Ehepaar mit 50 zu 50 %), wird die Steuer dann halbiert? HG Karin

    • Autor
      Simon Sananes 5 Jahren vor

      Hallo, ja, jeder Eigentümer muss für sein Anteil eine Steuererklärung einreichen.

  4. Tessmer Lio 5 Jahren vor

    Ich habe Niessbrauch, mein Sohn so um 80 % und ich, da ich 64 Jahre den Rest. Ich wohne in Spanien, er in Deutschland.
    Wie geht das denn, steuertechnisch ?
    Danke für die Bemühungen.

    • Autor
      Simon Sananes 5 Jahren vor

      Wenn Niessbrauch und blosses Eigentum in verschiedenen Personen getrennt ist, fällt die Steuerpflicht (so wie alle anderen Pflichten die mit der Nutzung zu tun haben) auf den Niessbrauch-Berechtigten. Der blosse Eigentümer (nudo propietario) hat keine Steuerpflicht da er kein Recht hat die Immobilie zu nutzen.

  5. Tessmer 5 Jahren vor

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
    Wir haben das vorsorglich gemacht mit dem Niessbrauch, so dass im Falle meines Ablebens keine Schwierigkeiten entstehen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Lioba Tessmer

  6. Bernd Flottau 5 Jahren vor

    Hallo,
    von welchem Wert werden denn die 1,1% genommen, vom höheren VALOR CADASTRAL oder dem geringerem BASE LIQUIDABLE?

    Von diesem ermittelten Wert werden dann 19% errechnet die als Steuer zu begleichen sind. Habe ich das so richtig verstanden?

    Ich frage deshalb da ich in meiner Steuererklärung von 2016, die von einem Anwalt/ Notar erledigt wurde, egal wie ich auch zurück rechne nicht auf einen der beiden oben genannten Summen komme!

    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!
    Freundliche Grüße
    Bernd FLottau

    • Autor
      Simon Sananes 5 Jahren vor

      Hallo, ein Tipp: die werden vom Valor Catastral genommen, wenn dieser vorhanden ist. Wenn nicht, dann den Erwerbspreis.

  7. Daniel Schneiders 5 Jahren vor

    Guten Tag Herr Sananes,

    Ich hörte diese Tage zum ersten Mal, dass man die Steuern nur für die Wochen der Anwesenheit in Spanien zahlen muss. Können Sie dies bestätigen?

  8. Autor
    Simon Sananes 5 Jahren vor

    Guten Tag und vielen Dank für die Anfrage. Die Steuer für die Selbst-Nutzung muss für die Zeit eingereicht werden in der die Immobilie im Steuerjahr dem Eigentümer zur Verfügung stand. Sollten Sie im Verlauf des Jahres die Immobilie vermietet haben wird somit die Selbstnutzung anteilmässig berechnet. Man muss aber darauf achten, dass die Steuer für die Vermietung (auch Modelo 210) vierteljährig eingereicht werden muss, im Gegensatz zur Steuer für die Selbstnutzung, die im Folgejahr eingereicht wird.

  9. Daniel Schneiders 5 Jahren vor

    Herzlichen Dank!

  10. Helga Heyden 5 Jahren vor

    Inzwischen kann man die Steuer doch auch von Deutschland aus überweisen?

    • Autor
      Simon Sananes 4 Jahren vor

      Ja genau, stimmt. In der Version das Steuermodell als PDF zu erstellen gibt es die Möglichkeit den Betrag zu überweisen. Man muss die IBAN aus der die Überweisung gemacht wurde angeben und ich vermute mit der unterschriebenen Version in Papierform per Einschreiben schicken, muss es seine Richtigkeit haben. Ist nicht bei mir der Fall, ich (und viele andere Steuerberater) reichen das Steuermodell über elektronische Mittel ein und haben diese Variante nicht.

  11. Lioba Tessmer 4 Jahren vor

    Kommt es schon bei einem Haus der Selbstnutzung zur Zahlung der Steuern? Ich dachte, nur beim 2. Haus.
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

    • Autor
      Simon Sananes 4 Jahren vor

      Hallo, wer im Ausland (z.B. Deutschland) seinen ersten Wohnsitz hat ist in Spanien “beschränkt Einkommensteuerpflichtig” wenn man Eigentümer eine Immobilie ist.
      Deshalb unterliegt gleich die erste Immobilie, die man in Spanien hat, der Nicht-Residenten-Steuer. In Ihrem Falle der Eigennutzung. Danke für den Besuch!

  12. Wolfgang Ludwig 2 Jahren vor

    Ich suche eine Steuervertretung auf Teneriffa, Chalet steht in Poris de Abona (Arico)

  13. Andre 1 Jahr vor

    Ich versuche aktuell, das Formular auszufüllen. Ich bekomme beim absenden (Validar y generar PDF) aber immer nur ein “Ejercicio erróneo”. Es fehlt keine Pflichtangabe, das bemängelt er vorher schon.
    Dabei habe ich zuerst die Daten vom letzten Jahr geladen (kann man ja speichern, es ändert sich ja wenig) und gedacht, es läge daran. Aber jetzt habe ich nochmal alles neu von Hand eingegeben, selbes Ergebnis. Was bedeutet der Fehler (falsche Anwendung?) und was mache ich falsch bzw. wie mache ich es richtig?

  14. Sager, Evelyn 1 Jahr vor

    Guten Tag, kann man die Steuer bei einer Bank überweisen und abstempeln ohne eine Gestoria bemühen zu müssen?

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