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Die Plusvalia Steuer wird als Verfassungswidrig beurteilt

Die Plusvalia Steuer wird als Verfassungswidrig beurteilt

Das spanische Verfassungsgericht hat die kommunale Wertzuwachssteuer, umgangssprachlich Plusvalia Municipal, für nichtig erklärt. Das gilt auch in den Fällen, in denen es zu einem Gewinn gekommen ist. Bislang galt, wenn eine Immobilie verkauft, verschenkt oder überschrieben wurde, konnte die Gemeinde innerhalb von vier Jahren eine Wertzuwachssteuer auf dem steuerlichen Wert des Grund und Bodens erheben. Und das auch in Fällen, in denen überhaupt kein Gewinn erwirtschaftet wurde. Damit ist nun Schluss, denn das Verfassungsgericht hat diese Steuer endgültig gekippt und damit den Gemeinden einen wichtigen Geldhahn zugedreht.

Schon 2017 änderte das Verfassungsgericht die Situation (Referenz), indem es die Artikel 107.1, 107.2.a) und 110.4 des Gesetzes über die lokalen Finanzämter (Ley de Haciendas Locales) für nichtig erklärte und feststellte, dass diese Steuer auf den Wertzuwachs von städtischen Grundstücken (IIVTNU) nicht erhoben werden kann, wenn die Übertragung der Immobilie keinen Gewinn abwirft. Es erklärte die Steuer dann für verfassungswidrig, wenn die Steuerschuld höher war als der Gewinn, den der Steuerpflichtige bei der Übertragung des städtischen Eigentums erzielte. Die einfache Formel lautete: Kein Gewinn – keine Steuer.

Doch weil nach dem Urteil 2017 kein neues Gesetz erarbeitet wurde und das Gerichtsurteil sich nur auf die Berechnung des Zugewinns bezog, haben die Gemeinden nach rund einem halben Jahr wieder damit begonnen, die Steuer zu erheben. In den Fällen, in denen die Steuer nicht so hoch (unter ca 1.000 Euro) liegt, erheben die Steuerzahler in der Regel keinen Einspruch, weil die Kosten und der Aufwand in keinem Verhältnis zur Forderung stehen. Ähnliches hätte passieren können, wenn der Gesetzgeber diese Situation nicht am vergangenem 8.11.2021 durch ein neues Gesetzes-Dekret (Real-Decreto-Ley 26/2021) geändert hätte.

Wer muss ab jetzt die Plusvalia bezahlen?

Jeder, der nach dem 26. Oktober 2021 eine Immobilie mit Verlust veräußert, kann sich auf dieses Urteil des Verfassungsgerichts und auf das neue Gesetz 26/2021 vom 8.11.2021 berufen und eine Zahlung ablehnen, wenn die entsprechende Gemeinde diese in Rechnung stellen sollte (Principio de Liquidación) oder der Steuerzahler verpflichtet ist, diese selbst einzureichen (P. de Autoliquidacion). Wer bereits gezahlt hat, hat scheinbar keine Chance, laut einiger Medien. Das Verfassungsgericht hat zusammen mit dem Urteil festgelegt, dass rückwirkend keine Rückerstattung der gezahlten Steuern gefordert werden kann, wenn diese aufgrund eines festen Beschlusses basiert. Für die Fälle, in denen noch keinen festen Beschluss gefallen ist (z.B. nach einem Einspruch), besteht die Möglichkeit beim Verwaltungsgericht zu klagen, um die rückwirkende Rückerstattung zu beantragen. Fragen Sie Ihren Steuer-Rechtsanwalt um Hilfe, wenn das Ihr Fall ist.

Das neue Gesetz 26/2021, das die Plusvalia Steuer modifiziert, wurde gerade frisch verabschiedet und daher ist davon auszugehen, dass die neue Formel, die wir in einem weiteren Artikel im Detail erklären werden, ebenfalls vom Verfassungsgericht als nichtig erklärt werden könnte. Dieses neue Gesetzes-Dekret ist am 10.11.2021 in Kraft getreten und beinhaltet klare Regeln: wie die Abgabe der Steuer erfolgen muss oder wie die Gemeinden diese Berechnen müssen, je nach dem wie die entsprechende Gemeinde die Steuerzahlung regelt (Liquidación = die Gemeinde berechnet sie oder Autoliquidación = der Steuerzahler muss sie selbst innerhalb von einem Monat nach der Übertragung einreichen).

Wir sind sehr auf die neuen Folgen dieses “Romans” der Plusvalia Steuer gespannt. Wer weiss, welche Überraschungen uns in den kommenden Monaten uns erwarten…

Hier geht es weiter zum Teil II dieser Folge.

Über Simon Sananes

Gründer dieses Beratungsunternehmens. Von der ESDAF Geprüfter Steuerberater und Dolmetscher der Sprachen Deutsch, Englisch und Spanisch. Fachgebiete Steuer- und Immobilienangelegenheiten. Folgen Sie mich auf Social Media für Tipps und News.

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