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Ferienvermietung auf den Kanaren. Situation ab Mai 2017

Ferienvermietung auf den Kanaren. Situation ab Mai 2017
Blick aus der Penthousewohnung in La Quinta Santa Ursula zu verkaufen

Endlich hat sich etwas getan und die unhaltbare Situation für Ferienvermieter hat sich zum Positiven entwickelt.

Verursacht durch das im Mai 2015, kurz vor den Kommunalwahlen, verabschiedete Dekret zur Regulierung der Ferienvermietung wurde u.a. die Vermietung in einzelnen, touristisch attraktiven Gemeinden strikt weg verboten, ebenso wie das Angebot von Bed & Breakfast. Das jetzt, Ende April, gefällte Urteil (TSJC, Urteil 000041/2017 vom 21. April 2017, Prozessnummer: 0000094/2015 ) des kanarischen Obersten Gerichtshofs hat nun, zwar vorerst nur in Teilen (restringierte gebietsbezogene Vermietung sowie B&B) einige Artikel annulliert ( konkret Artikel 3.2, 12.1 und 13.3 sowie den untergeordneten IV Absatz des 2. Anhangs des Dekrets 113/2015, vom 22. Mai 2015)

Was hat das Urteil für Konsequenzen für Ferienwohnungseigentümer?

Aufgrund der Annullierung eines Teils des Dekrets bedeutet das vorerst allerdings noch abzuwarten, was zum einen aus den weiteren Punkten entschieden wird und wie die Umsetzung nun in der Zukunft aussieht. Juristisch bedeutet Annullierung Nichtexistent.

Aber in den letzten Wochen hört und liest man in den Medien, dass die kanarische Regierung ganz offen der Hotellobby zur Seite steht und alles mögliche machen wird, um die Ferienvermietung zu beschädigen. Das heißt, auf alle Gerichtsurteile wird die Regierung Einspruch einlegen und versuchen, die erwartete neue Regelung so weit wie möglich zu verzögern.

Wir halten Sie auf jeden Fall auf dem Laufenden und teilen Ihnen hier jedwede Änderung diesbezüglich mit!

Darf man jetzt überall vermieten?

Auf jeden Fall gilt weiterhin:

Man darf Vermieten, es bedarf jedoch einer Genehmigung von der jeweiligen Inselregierung (Cabildo) und der Anmeldung als Ferienvermieter beim kanarischen Finanzamt, denn es ist eine Dienstleistung und es müssen 7% IGIC (kanarische MwSt.) abgeführt werden. (Ausnahme ist die ausschließliche Wohnraumvermietung, die nach Art. 50 Nr. 23 b, Ley 4/2012 von der Umsatzsteuer befreit ist. Jedoch bei einem Angebot einer oder mehrerer Dienstleistungen, wie das Reinigen, Wäscheservice, Mahlzeiten, u.ä wieder zum Tragen kommt und umsatzsteuerpflichtig nach Art. 50 Nr. 23 b, 2. Absatz, Buchst. é Ley 4/2012 ist.)

Die Erlaubnis zu bekommen, ist nicht einfach, da man von der Gemeinde eine Wohnbarkeitsbescheinigung (Cédula de habilitabilidad) oder ähnliche Dokumente benötigt und oft ist diese nur mit Hilfe eines Architekten zu erhalten.

Weitere Infos:

http://www.wochenblatt.es/kanarische-inseln/niederlage-fuer-die-hotel-lobby/

https://www.canarias7.es/documents/1/0/video_content_1590901_20170426115347.pdf

Über Simon Sananes

Gründer dieses Beratungsunternehmens. Von der ESDAF Geprüfter Steuerberater und Dolmetscher der Sprachen Deutsch, Englisch und Spanisch. Fachgebiete Steuer- und Immobilienangelegenheiten. Folgen Sie mich auf Social Media für Tipps und News.

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