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Achtung: neue Rechtslage für die europäische Erbschaftsfolge

Achtung: neue Rechtslage für die europäische Erbschaftsfolge

Wie so oft, werden wichtige Angelegenheiten auf den letzten Drücker erledigt.

So wohl auch, wenn es um die neue Verordnung über die Rechtsfolge bei Erbschaften geht. Erst als die Medien bekannt gaben, dass für Sterbefälle ab dem 17. August 2015 eine neue europäische Regelung in Kraft tritt, ist der Druck zu handeln da, obwohl diese Neuerungen bereits im Jahr 2012 verabschiedet wurden. Nun ist es Zeit, sich darum zu kümmern.

Die wichtigsten Punkte der EU-ErbVO

  1. Für Sterbefälle ab dem 17.8.2015 kann das Erbrecht des Wohnsitzes angewendet werden.
  2. Testamente werden im europäischen Zentralregister eingetragen.
  3. Es wird ein europäisches Nachlasszeugnis erteilt.

Das Erbrecht des Wohnsitzes wird angewendet

Zwischen dem spanischen Erbrecht, dem deutschen, schweizerischen oder österreichischen Erbrecht gibt es erhebliche Unterschiede.

Besonders interessant ist, dass bei der Erbfolge in Spanien die Kinder bevorzugt und geschützt werden. Somit hat jedes Kind ein gesetzliches Anrecht (mit Ausnahmen) auf 1/3 des Nachlasses.

Der Ehegatte hat im Sinne des Nießbrauchrechts einen gesetzlichen Anspruch in Höhe von einem Drittel der Erbschaft. Gemäß Artikel 834 und folgende des spanischen BGBs, sollte dieses Nießbrauchrecht auf das sogenannte „nicht frei verfügbare Drittel der Erbschaft“ fallen.

Die Kinder bekommen ein Drittel des Nachlasses (der Pflichtanteil) und das bloße Eigentum auf das nicht verfügbare Drittel der Erbschaft.

Dazu kommen viele weitere Möglichkeiten, die je nach Ihrer persönlichen Situation gestaltet werden können.

Auf jeden Fall wäre z.B. die Variante eines “Berliner Testaments” in Spanien vollkommen ausgeschlossen.

Wählen Sie das Erbrecht Ihrer Staatsangehörigkeit

Wenn Sie nach der Rechtsprechung Ihrer eigenen Nationalität vererben möchten, ist Folgendes zu tun: Sie fügen einen Satz in Ihr Testament ein, in dem steht, dass Sie die Anwendung Ihrer Staatsangehörigkeit wünschen.

Haben Sie bereits ein Testament erstellt (egal ob notariell oder handschriftlich), so müssten Sie ein neues erstellen und das alte widerrufen.

Es ist nicht wichtig, ob das Testament in Spanien oder in Ihrem Heimatland erstellt wird, da dies Ihre letzte Verfügung sein wird und diese somit Europaweit anerkannt ist. Ganz besonders, seit es das europäische Testamentsregister gibt.

Es ändert sich das anwendbare Erbrecht, aber nicht die Steuerregelung

Wenn Sie das Erbrecht Ihrer Heimat wählen, bedeutet das nicht, dass automatisch auch das heimatliche Steuerrecht angewendet wird. Die Steuerregelung für Erbschaften liegt zuerst bei dem Staat, in dem die Güter liegen. Demnach werden z.B. in Spanien liegende Immobilien nach der regionalen Steuerregelung versteuert. Eine eventuelle zusätzliche Versteuerung im Heimatland kann durch Anwendung von DBA verhindert werden. So kann es sein, dass in einem anderen Staat bezahlte Steuern angerechnet werden.

Haben Sie Fragen zur Sie betreffenden Rechtslage, kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Auch können Sie mehr dazu erfahren in diesem Artikel von der frankfurter Kanzlei Löber & Steinmetz, der im letzten Wochenblatt erschien:

http://www.wochenblatt.es/1000002/1000013/0/35546/article.html

Über Simon Sananes

Gründer dieses Beratungsunternehmens. Von der ESDAF Geprüfter Steuerberater und Dolmetscher der Sprachen Deutsch, Englisch und Spanisch. Fachgebiete Steuer- und Immobilienangelegenheiten. Folgen Sie mich auf Social Media für Tipps und News.

2 Kommentare

  1. Andreas Lampe 2 Jahren vor

    Danke für diesen Beitrag zur Änderung der europäischen Erbreihenfolge. Wirklich interessant, dass man dabei im Testament bestimmen kann, ob die Rechtsprechung des Wohnorts oder des Herkunftslands zählt. Ich würde das aber sicherlich nicht ohne eine Beratung zum Erbrecht beim Anwalt vermerken.

  2. Ich finde es lobenswert, dass bei der Erbfolge in Spanien die Kinder bevorzugt und geschützt werden. Mein Neffe möchte Jura studieren und sich danach mit Erbrecht beschäftigen. Da es ihm insbesondere um den Schutz der Kinder im Erbrecht geht, überlegt er, Jura in Spanien zu studieren.

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