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Berechnung der Plusvalia Steuer ab 2022

Berechnung der Plusvalia Steuer ab 2022

Haftungsausschluss: unsere Beiträge sind rein informativ und mit unserer eigenen Meinung geprägt. Insofern dürfen unsere Artikel weder als Beratung noch als Empfehlung genommen werden.

In unserem Beitrag vom 12.11.2021 über die Verfassungswidrigkeit der Plusvalia Steuer hatten wir darüber berichtet, dass das spanische Verfassungsgericht die Nichtigkeit der kommunalen Wertzuwachssteuer, umgangssprachlich Plusvalia Municipal, am vergangenem 26. Oktober erklärt hatte, und zwar für alle Fälle.

Kurz darauf reagierte unsere Finanzministerin Irene Montero und erfasste am 8. November das neue “Königliche Gesetzesdekret 26/2021, mit dem der Text des Gesetzes zur Regelung der lokalen Finanzen (Ley de Haciendas Locales), das durch das Königliche Gesetzesdekret 2/2004 vom 5. März verabschiedet wurde, an die letzte Rechtsprechung des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Steuer auf den Wertzuwachs städtischer Grundstücke angepasst wird”. 

In Spanisch heisst das Gesetz “Real Decreto-ley 26/2021, de 8 de noviembre, por el que se adapta el texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales, aprobado por el Real Decreto Legislativo 2/2004, de 5 de marzo, a la reciente jurisprudencia del Tribunal Constitucional respecto del Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana”… konkret und kurzgefasst…

Spass bei Seite, dieses neue Dekret, das erst am 10.11.2021 in Kraft getreten ist, hat verschiedene Folgen gehabt, die in den vergangenen Wochen zu einer Reihe von chaotischen Informationen in den Medien und unter Rechtsanwälten und Steuerberatern geführt hat. Aber endlich sind wir in der Lage, eine Zusammenfassung dieser neuen Regelung zu präsentieren, die wir mit folgenden Szenarios beantworten:

1. Übertragung von Grundstücken zwischen dem 26. Oktober und dem 10. November

Dadurch, dass das Verfassungsgericht die Nichtigkeit der Steuer erklärt hat, haben die Gemeinden keine rechtlichen Mittel gehabt, diese Steuer zu berechnen. Die bisherige Berechnungsformel ist in diesem Zeitraum illegal. Man geht davon aus, dass die Gemeinden in diesem Zeitraum gar keine Abrechnungen schicken oder erwarten werden.

Wir erinnern daran, dass es zwei Zahlungswege der Steuer gibt: die Autoliquidación, also die Selbstzahlung, nach der alle Veräußerer die Steuererklärung selbst ausrechnen und innerhalb von 30 Tagen nach dem “Akt” bei der Gemeinde einreichen müssen und die andere Variante, die Liquidación, also die Abrechnung, die seitens der Gemeinde gefertigt und dem Steuerzahler gesendet wird.

2. Veräußerungen oder Übertragungen vor dem 26. Oktober ohne bisherige Abrechnung

Die Aktionen (Notariatsakte, Beurkundungen), die vor dem Urteil passiert sind, würden nach Meinung der Experten auch nicht fällig sein, weil die Gemeinden zu dem Zeitpunkt des Aktes keine gültige Gesetzesgebung mehr haben, um diese Übertragungen zu versteuern. Sollten die Steuerzahler eine Autoliquidación, also Selbsterklärung einreichen müssen, so sollte man das tun, aber mit einer Nullerklärung. Und wenn die Gemeinden eine Abrechnung schicken, sollte man auf jeden Fall Einspruch erheben und die Steuer nicht bezahlen. Hier müsste man sich natürlich Gedanken machen, ob sich der Einspruch überhaupt lohnt, da die Nebenkosten solch eines Prozesses öfters höher als die eigentliche Steuer sind…

3. Wie wird die Plusvalia ab dem 10. November berechnet?

Hier gibt es zwei Fälle:

a) Es wird mit Verlust veräußert. In diesen Fällen ist das neue Gesetz eindeutig und gibt den Veräußerern die Möglichkeit, den Verlust mittels der Titel, also der Escrituras oder Verträge, nachzuweisen. Als Beispiel: wenn Sie ein bebaubares (urbano) Grundstück vor vier Jahren für 50.000 Euro gekauft haben und es jetzt für denselben oder einen geringeren Preis verkauft oder übertragen haben, werden Sie keine Plusvalia bezahlen, so die neue Verfassung des Gesetzes, das ein neuer Absatz 5 des Artikels 104 (Quelle) bekommt, nach dem die Steuer nicht erhoben werden kann wenn der Steuerzahler nachweist, dass kein Wertzuwachs entstanden ist.

b) Hat man mit Gewinn verkauft oder übertragen, so gibt die neue Regelung uns zwei Möglichkeiten. Hierüber müssen die Gemeinden in den kommenden Monaten die jeweilige internen Regelungen verabschieden, aber im Grunde sind es folgende Berechnungsmodalitäten:

    1. Berechnung nach dem Katasterwert des Grund und Bodens, multipliziert mit Koeffizienten, die von den Gemeinden noch zu verabschieden werden, aber die folgende Ziffern nicht überschreiten dürfen:
      Zeitraum des WertzuwachsesKoeffzienten
      Weniger als ein Jahr0,14
      1 Jahr0,13
      2 Jahre0,15
      3 Jahre0,16
      4 Jahre0,17
      5 Jahre0,17
      6 Jahre0,16
      7 Jahre0,12
      8 Jahre0,1
      9 Jahre0,09
      10 Jahre0,08
      11 Jahre0,08
      12 Jahre0,08
      13 Jahre0,08
      14 Jahre0,1
      15 Jahre0,12
      16 Jahre0,16
      17 Jahre0,2
      18 Jahre0,26
      19 Jahre0,36
      Gleich oder mehr als 20 Jahre0,45

      Neu bei dieser Regelung ist die Einführung eines Koeffizienten für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, die innerhalb eines Jahres erzielt werden, die als spekulative Übertragung gesehen werden. Bisher, in der alten Gesetzgebung, waren die Übertragungen innerhalb eines Jahres steuerfrei.

  1. Die zweite Möglichkeit besteht darin, die Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Verkaufswert zu bewerten. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der tatsächliche Wertzuwachs niedriger ist als der mit dem Katasterwert berechnete, kann diese zweite Methode angewendet werden, in der man den Steuerwert der entsprechenden Gemeinde (liegen in der Regel zwischen 27 und 29%) nimmt.Als Beispiel: Sie veräußern ein Grundstück mit Immobilie und machen ein sehr kleinen Gewinn von nur 2.000 Euro. Die erste Variante ergibt beispielsweise eine Steuer von 2500 Euro. Dieser Steuerbetrag ist übertrieben im Vergleich zum reellen Gewinn, aber es muss eine Steuer anfallen. Somit beweisen Sie, dass es tatsächlich nur 2.000 Euro Gewinn gewesen ist und können somit den Steuersatz der Gemeinde (nehmen wir als Beispiel 27%) berechnen, und somit nur 540 Euro bezahlen.Die Verordnung erlaubt es den Gemeinden, diese Berechnungen zu überprüfen, um Fehler oder Betrug zu vermeiden. Die Rathäuser können die Steuer um bis zu 15 % senken. Die neue Verordnung räumt den Gemeinden einen Spielraum ein, um den Katasterwert von Grundstücken allein für diese Steuer um bis zu 15 % nach unten zu korrigieren, je nach der Situation auf ihrem Immobilienmarkt. Auf diese Weise kann die Steuer an die tatsächliche Situation der einzelnen Gemeinden angepasst werden. Die Stadtverwaltungen haben 6 Monate Zeit für die Anpassung.

Wie Sie sehen, handelt es sich hier um eine ziemlich komplizierte Steuerregelung, die in den kommenden Monaten sicher um weiteren Streit führen wird.

Über Simon Sananes

Gründer dieses Beratungsunternehmens. Von der ESDAF Geprüfter Steuerberater und Dolmetscher der Sprachen Deutsch, Englisch und Spanisch. Fachgebiete Steuer- und Immobilienangelegenheiten. Folgen Sie mich auf Social Media für Tipps und News.

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